Wochenaufenthalt - Wochenaufenthalter
Definition Wochenaufenthalter:
"Wochenaufenthalter sind Personen, die an den Arbeitstagen am
Arbeitsort übernachten und die arbeitsfreie Zeit (in der Regel Wochenenden)
regelmässig an einem andern Ort (sog. Familien- oder Freizeitort) verbringen."
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Kantonales Steueramt Zürich).
Ein Wochenaufenthalter darf nur während der Woche am Arbeitsort
wohnen. Er ist verpflichtet, während den Wochenenden an seinen
Wohnsitz
zurückzukehren, d.h. dorthin, wo sein
Heimatschein deponiert ist. Wochenaufenthalter haben der Einwohnerkontrolle
einen Heimatausweis (wird von der zivilrechtlichen Wohnsitz-Gemeinde
ausgestellt) zu übergeben. Die Steuerverwaltung prüft in regelmässigen
Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für einen Wochenaufenthalt erfüllt
sind.
Steuern
Der Abzug für auswärtigen Wochenaufenthalt kann beansprucht werden,
sofern dieser beruflich bedingt ist (Kriterien sind insbesondere die
Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsort, die Erschliessung durch öffentliche
Verkehrsmittel oder unregelmässige Arbeitszeiten). Ein Wochenaufenthalter
lebt z.B. im Kanton Graubünden, arbeitet aber im Kanton Zürich, wo er
während der Woche wohnt. Als Wochenaufenthalter bezahlt er seine Steuern
im Kanton Graubünden. Dabei kann er die Kosten für das auswärtige Zimmer,
für Verpflegung und die Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsort in
Abzug bringen.
Krankenkassenprämie bei Wochenaufenthalt
Der gesetzliche Wohnsitz, wo man die Steuern bezahlt und angemeldet
ist, gilt bei Wochenaufenthalt für die Berechnung der obligatorischen
Krankenkassenprämie.
Informationen
Wochenaufenthalt: Nicht verhältnismässige Angaben
Die Angaben über Wochenaufenthalter bei der Einwohnerkontrolle
dürfen den Umfang des Notwendigen nicht übersteigen. Nicht
gefragt werden darf nach den Zahlen der letzten Steuerveranlagung,
nach der Anzahl der Zimmer der Mietwohnung, nach Name, Vorname
und Geburtsdatum des Konkubinatspartners, nach Name, Vorname, Adresse
und Geburtsdatum der nächsten Familienangehörigen sowie nach
Mitgliedschaften in Vereinen sowie nach deren Name und Ort
des Vereins. Diese Angaben sind allesamt nicht erforderlich und
daher unverhältnismässig.
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Tätigkeitsbericht 2005
Nicht gefragt werden darf, mit welchem Verkehrsmittel die Fahrten
zwischen Wohnort und Wochenaufenthaltsort zurückgelegt werden, ob
es sich um eigene oder vom Vermieter zur Verfügung gestellte Möbel
handelt oder wo sich der Hausarzt und Zahnarzt befinden. Auch Fragen
zu zu Freizeit- oder politischen Aktivitäten und zur Arbeitsplatzsituation
(wie z.B. Dauer des Arbeitsweges, gewähltes Verkehrsmittel, Beschäftigungsgrad)
sind nicht erforderlich und daher unverhältnismässig. Ergeben
sich im Einzelfall Unklarheiten, kann die Gemeinde bei der
betroffenen Person weitere Auskünfte einholen, soweit dies
notwendig ist. Auch kann die Richtigkeit einzelner Angaben
stichprobenweise überprüft werden.
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Tätigkeitsbericht 2000
Quelle:
Datenschutzbeauftragter
Kanton Zürich
Die Familie zählt mehr als die Arbeit
Eine grosse Wohnung allein ist kein ausreichender Grund, um einen
Wochenaufenthalter am Arbeitsort für steuerpflichtig zu erklären.
Dies hat das Bundesgericht entschieden. Mit Stellenantritt als Dozent
an der Luzerner Hochschule für Technik und Architektur in Horw LU
mietete ein heute 46-jähriger Mann aus dem Kanton Zug eine 4-Zimmer-Wohnung
an seinem neuen Arbeitsort. Gleichzeitig meldete er sich als Wochenaufenthalter
in Horw an. Seine Steuern bezahlte er aber weiterhin im steuergünstigen
Kanton Zug.
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Quelle:
www.ktipp.ch,
18. Oktober 2008
Jagd auf Steuerzahler
Die Frage, wo sich der Lebensmittelpunkt einer Person befindet,
ist umstritten. Vor allem in den grösseren Städten, wo Tausende
von so genannten Wochenaufenthalter leben – davon soll
es in der ganzen Schweiz etwa 100'000 geben. Ein Wochenaufenthalter
lebt beispielsweise im Kanton Graubünden, arbeitet aber in Zürich,
wo er während der Woche wohnt. Üblicherweise muss er seine Steuern
an seinem Wohnsitz zahlen.
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Quelle:
www.selezione.ch
Definition: Wohnsitz (Rechtsquellen: Bundesrecht)
Bundesverfassung Art. 24
Schweizerinnnen
und Schweizer haben das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen.
Zivilgesetzbuch Art. 23
Der Wohnsitz einer
Person befindet sich an jenem Orte, wo sie sich mit der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält.
Zivilgesetzbuch Art. 24
Der einmal begründete
Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen
Wohnsitzes. Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar
oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der
Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort
als Wohnsitz.
Quelle:
Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle
Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle >
Wochenaufenthalt
Wer an seinen freien Tagen regelmässig an den bisherigen Wohnsitz
zurückkehrt, begründet am anderen Ort einen Wochenaufenthalt.
Der Wochenaufenthalter ist am Arbeitsort grundsätzlich weder
stimmberechtigt noch steuerpflichtig. Welche Wochenaufenthalter
sind „echte Wochenaufenthalter“? Welche Wochenaufenthalter
geniessen lediglich die steuerlichen Vorteile der Wohnsitz-Gemeinde?
Zum Teil ist dies eine „fliessende Definition“ mit einer
grossen Grauzone!
Es ist oft schwierig, eine Person zur Hinterlegung des Heimatscheines
zu zwingen, wenn sie bloss Wochenaufenthalt begründen
will. Selbst wenn die Sachlage eindeutig zu Ungunsten des Betroffenen
liegt kann oft weder die Anmeldung, noch die Verlängerung des Wochenaufenthaltes
zwecks Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes verweigert
werden! Es gibt hier nur eine Lösung: die Steuerverwaltung bzw.
Kant. Veranlagungsbehörde verfügt einen steuerrechtlichen Wohnsitz.
Diese prüft aufgrund eines Fragebogens die Sachlage und verfügt
rechtskräftig, wo die Steuerpflicht zu erfüllen ist.
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Handbuch für Gemeinden: Aufenthalt
Quelle: Kanton Solothurn