News » Schule St. Moritz: 2'000 Franken Busse für Weltreise
Eine Bündner Familie plante eine Weltreise und beantragte dafür 15 Tage Schulurlaub. Das Gesuch wurde abgelehnt. Die Eltern wehrten sich dagegen bis vor Bundesgericht.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Bündner Familie plante eine Weltreise und beantragte dafür 15 Tage Schulurlaub.
- Die Schule brauchte über 40 Tage, um das Urlaubsgesuch abzulehnen.
- Die Familie war mit der Begründung nicht einverstanden und zog den Fall bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Trotzdem trat die Familie die Reise an und muss nun eine Busse von 1’950 Franken und Gerichtskosten von rund 3'000 Franken bezahlen.
- In der Nachbargemeinde Silvaplana wäre das Gesuch bewilligt worden.
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Ein Sabbatical und ein abgelehntes Urlaubsgesuch
Zum 20-jährigen Dienstjubiläum erhielt ein Vater zweier schulpflichtiger Kinder ein achtwöchiges Sabbatical. Die Familie plante, im Sommer 2025 gemeinsam die Welt zu bereisen. Um drei Wochen vor den Sommerferien starten zu können, stellte sie im September 2024 ein Urlaubsgesuch bei der Schulkommission St. Moritz für 15 Schultage für die beiden Kindern, welche die 1. und 3. Klasse besuchten.
Erst nach 46 Tagen kam der negative Bescheid. Darin behauptete die Schulkommission St. Moritz fälschlicherweise und im Widerspruch zu den kantonalen Weisungen über Absenzen, Urlaub und Dispensation vom Schulunterricht (Art. 3, Abs. 1), dass 15 zusammenhängende Urlaubstage grundsätzlich unzulässig seien, und bemängelte, dass die Eltern nicht im Detail dargelegt hätten, wie sie den Schulstoff während der Reise vermitteln würden – und ob sie dazu überhaupt befähigt seien. Gleichzeitig wurde erwähnt, dass eine Lehrbewilligung genügt hätte, um das Gesuch ausnahmsweise zu bewilligen.
Zudem wurde bemängelt, dass die Familie nicht geltend gemacht habe, dass das Sabbatical an einem Stück bezogen werden müsse und ergänzte gar «was ohnehin sehr aussergewöhnlich wäre» – dies im Widerspruch zur eindeutigen Definition des Begriffs im Duden.
» Entscheid der Schulkommission St. Moritz
Der lange Weg durch die Instanzen
Die Familie empfand diese Begründung als beleidigend und für eine Schule unwürdig und legte Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD) ein.
Doch das EKUD stellte sich vollumfänglich hinter die Schule St. Moritz und lehnte die Beschwerde im Februar 2025 ab mit der Begründung, dass die Gewährung von Urlauben im genannten Umfang allein in der Kompetenz der einzelnen Schulträgerschaften liege, dass die von der Schulkommission St. Moritz vorgebrachte Begründung zu überzeugen vermöge und dass keine wichtigen Gründe erkennbar seien, welche den beantragten Urlaub rechtfertigen liessen. Insbesondere liege keine einmalige, ausserordentliche Situation vor.
» Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD)
Auch mit dieser Begründung war die Familie nicht einverstanden und reichte im März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Da weitere 3 Monate später noch kein Entscheid vorlag, trat die Familie ihre Weltreise an.
Während die Familie das andere Ende der Welt erkundete, erhielt sie einen negativen Entscheid des Obergerichts mit der Begründung, dass die Schulbehörde den Einzelfall sachlich differenziert entschieden habe, da dieser auf einer nachvollziehbar begründeten und auf objektiven Kriterien gestützten Argumentation basiere. Es sei vertretbar, dass ein Sabbatical trotz Einmaligkeit nicht als „besonderen Umstand" gewertet wurde. Entgegen den Vorgaben vom Arbeitgeber des Vaters kam auch das Obergericht zum Schluss, ein Sabbatical könne in zwei zeitlich getrennte Phasen aufgeteilt werden.
Zudem hob das Obergericht das erhebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht hervor, welches höher gewichtet werden müsse als eine private Weltreise. Dies gelte auch, wenn Kinder gute schulische Leistungen erbringen. Denn die Gleichbehandlung aller Schüler setze voraus, dass individuelle Interessen (z.B. Reisegelegenheit) nicht bevorzugt behandelt werden.
Es verglich denn Fall gar mit zwei Bundesgerichtsurteilen, welche eine generelle Schuldispens eines Schülers aus religiösen Gründen an Samstagen (BGE 117 la 311 E. 4b) bzw. den definitiven Schulausschluss eines Schülers aus disziplinarischen Gründen (129 I 35 E. 9.1) betrafen.
Nach Ansicht des Bündner Obergerichts erlaube das Reglement der Schule St. Moritz der Schulkommission gar keinen Spielraum in der Urlaubsgenehmigung am ersten und letzten Schultag eines Schuljahres, im Übrigen sei dies neben dem Kanton Graubünden auch in anderen Gemeinden und Kantonen üblich.
Als die Familie dieses Urteil las, stand für sie fest, dass die höchsten kantonalen Richter offensichtlich die Reglemente für Joker-Tage und Urlaubsgesuche verwechselt hatten.
» Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden (VR1 25 17)
In St. Moritz verboten, in Silvaplana erlaubt
Auch die Behauptung, dieses Vorgehen sei neben dem Kanton Graubünden auch in anderen Gemeinden und Kantonen üblich, liess die Familie an der Glaubwürdigkeit des Bündner Obergerichts zweifeln.
Denn bereits in der Nachbargemeinde Silvaplana ist der Begriff «Sonderurlaub» klar geregelt. Dort heisst es ausdrücklich, dass berufsbedingte Urlaube wie ein Sabbatical als Sonderurlaub gelten, wenn sie nicht in die Ferien gelegt werden können. Besonders brisant: Kinder aus dem St. Moritzer Ortsteil Champfèr besuchen die Primarschule in Silvaplana und unterstehenden damit dieser liberalen Praxis.
Durch die strikte Haltung des Bündner Obergerichts befürchtete die Familie negative Auswirkungen auf andere Familien, zog deshalb den Fall im September 2025 weiter ans Bundesgericht und erhoffte endlich eine schweizweite Harmonisierung.
Kein Gehör in Lausanne, dafür eine saftige Rechnung
Doch das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht ein, damit ist der Entscheid des Bündner Obergerichts rechtskräftig. Für die Bundesrichter war nicht ersichtlich, inwiefern der Einzelfall präjudizielle Bedeutung und dadurch für eine schweizweite Harmonisierung führen könnte. Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bestehe, da sich dieser nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und desselben Gemeinwesens beziehe.
» Urteil des Bundesgerichts (2C_494/2025)
Mittlerweile erhielt die Familie von der Gemeinde St. Moritz eine Rechnung über 1’950 Franken wegen unbewilligter Abwesenheit – 50 Franken pro Kind und Halbtag. Zusammen mit den Gerichtskosten von rund 3’000 Franken hat damit das Urlaubgesuch die Familie bereits über CHF 5’000 gekostet. Die Busse selbst war allerdings nicht Teil des bisherigen Verfahrens und könnte nun erneut vor Gericht landen.
Was der Familie bleibt, ist die Erinnerung an eine unvergessliche Weltreise – und ein juristisches Lehrstück über die Fallstricke im Zusammenspiel von Gesetzen, behördlicher Praxis und gerichtlicher Auslegung.
Beilagen
08.11.2024 » Entscheid der Schulkommission St. Moritz
07.02.2025 » Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD)
29.06.2025 » Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden (VR1 25 17)
09.10.2025 » Urteil des Bundesgerichts (2C_494/2025)
» EKUD Graubünden: Weisungen über Absenzen, Urlaub und Dispensation vom Schulunterricht
» Reglement über Absenzen und Beurlaubung der Gemeindeschule St. Moritz
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