News » Schule St. Moritz: 2'000 Franken Busse für Weltreise
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Bündner Familie plante eine Weltreise und beantragte dafür 15 Tage Schulurlaub.
- Die Schule brauchte über 40 Tage, um das Gesuch abzulehnen.
- Die Familie war mit der Begründung nicht einverstanden und zog den Fall bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Die Familie trat die Reise trotzdem an und muss nun eine Busse von 1’950 Franken und Gerichtskosten von rund 3'000 Franken bezahlen.
- In der Nachbargemeinde Silvaplana wäre das Gesuch bewilligt worden.
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Ein Sabbatical und ein abgelehntes Urlaubsgesuch
Zum 20-jährigen Dienstjubiläum erhielt A., Vater zweier schulpflichtiger Kinder, ein achtwöchiges Sabbatical. Ein Sabbatical ist eine längere berufliche Auszeit, um sich bewusst vom Arbeitsalltag zu lösen – denn der Sinn eines Sabbaticals liegt in der tiefgreifenden Erholung, der persönlichen Weiterentwicklung und der Chance, neue Perspektiven jenseits des Berufslebens zu entdecken.
Die Familie plante, im Sommer 2025 gemeinsam die Welt zu bereisen – eine pädagogisch wie familiär wertvolle Erfahrung. Um drei Wochen vor den Sommerferien starten zu können, stellte sie am 23. September 2024 ein Urlaubsgesuch bei der Schulkommission St. Moritz für 15 Schultage für die beiden Kindern, welche die 1. und 3. Klasse besuchten.
Die Antwort kam erst nach 46 Tagen – und sie war negativ. Die Schulkommission St. Moritz verwies auf Regelungen zu Joker-Tagen, die mit dem Gesuch nichts zu tun hatten, behauptete fälschlich und im Widerspruch zu den kantonalen Weisungen über Absenzen, Urlaub und Dispensation vom Schulunterricht (Art. 3, Abs. 1), dass 15 zusammenhängende Urlaubstage grundsätzlich unzulässig seien, und bemängelte, dass die Eltern nicht im Detail dargelegt hätten, wie sie den Schulstoff während der Reise vermitteln würden – und ob sie dazu überhaupt befähigt seien. Gleichzeitig wurde im Entscheid erwähnt, dass eine Lehrbewilligung genügt hätte, um das Gesuch ausnahmsweise zu bewilligen.
Zudem wurde bemängelt, dass die Familie nicht geltend gemacht habe, dass das Sabbatical an einem Stück bezogen werden müsse und ergänzte gar «was ohnehin sehr aussergewöhnlich wäre» – dies im Widerspruch zur eindeutigen Definition des Begriffs im Duden.
» Entscheid der Schulkommission St. Moritz
Der lange Weg durch die Instanzen
Die Familie empfand diese Begründung als beleidigend und für eine Schule unwürdig und legte Beschwerde beim Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD) ein.
Doch das EKUD stellte sich vollumfänglich hinter die Schule St. Moritz und lehnte die Beschwerde am 3. Februar 2025 ab mit der Begründung, dass die Gewährung von Urlauben im genannten Umfang allein in der Kompetenz der einzelnen Schulträgerschaften liege, dass die von der Schulkommission St. Moritz vorgebrachte Begründung zu überzeugen vermöge und dass keine wichtigen Gründe erkennbar seien, welche den beantragten Urlaub rechtfertigen liessen. Insbesondere liege keine einmalige, ausserordentliche Situation vor.
» Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD)
Auch mit dieser Begründung war die Familie nicht einverstanden und reichte am 7. März 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein.
Da 3 Monate später, am 16. Juni 2025, also mehr als 250 Tage nach Einreichung des Urlaubsgesuches, noch kein Entscheid des Bündner Obergerichts vorlag, klärten die Eltern mit den zuständigen Lehrpersonen ab, welcher Schulstoff in den 15 Tagen vermittelt werden soll und traten ihre Weltreise wie geplant an.
Während die Familie das andere Ende der Welt erkundete, erhielt sie einen negativen Entscheid des Obergerichts mit der Begründung, dass die Schulbehörde den Einzelfall sachlich differenziert entschieden habe, da dieser auf einer nachvollziehbar begründeten und auf objektiven Kriterien gestützten Argumentation basiere. Es sei vertretbar, dass ein Sabbatical trotz Einmaligkeit nicht als „besonderen Umstand" gewertet wurde. Entgegen den Vorgaben von A.’s Arbeitgeber kam auch das Obergericht zum Schluss, ein Sabbatical könne in zwei zeitlich getrennte Phasen aufgeteilt werden.
Zudem hob das Obergericht das erhebliche öffentliche Interesse an einem geordneten Schulbetrieb und der regelmässigen Schulpflicht hervor, welches höher gewichtet werden müsse als eine private Weltreise. Dies gelte auch, wenn Kinder gute schulische Leistungen erbringen. Denn die Gleichbehandlung aller Schüler setze voraus, dass individuelle Interessen (z.B. Reisegelegenheit) nicht bevorzugt behandelt werden.
Es verglich denn Fall gar mit zwei Bundesgerichtsurteilen, welche eine generelle Schuldispens eines Schülers aus religiösen Gründen an Samstagen (BGE 117 la 311 E. 4b) bzw. den definitiven Schulausschluss eines Schülers aus disziplinarischen Gründen (129 I 35 E. 9.1) betrafen.
Nach Ansicht des Bündner Obergerichts erlaube das Reglement der Schule St. Moritz der Schulkommission gar keinen Spielraum in der Urlaubsgenehmigung am ersten und letzten Schultag eines Schuljahres, im Übrigen sei dies neben dem Kanton Graubünden auch in anderen Gemeinden und Kantonen üblich.
Angesichts dieser Aussage war die Familie sprachlos: Für sie stand fest, dass die höchsten kantonalen Richter offenbar die Reglemente für Joker-Tage und Urlaubsgesuche verwechselt hatten.
» Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden (VR1 25 17)
In St. Moritz verboten, in Silvaplana erlaubt
Auch die Behauptung, dieses Vorgehen sei neben dem Kanton Graubünden auch in anderen Gemeinden und Kantonen üblich, liess die Familie an der Glaubwürdigkeit des Bündner Obergerichts zweifeln.
Denn bereits in der Nachbargemeinde Silvaplana ist der Begriff «Sonderurlaub» klar geregelt. Dort heisst es ausdrücklich, dass berufsbedingte Urlaube wie ein Sabbatical als Sonderurlaub gelten, wenn sie nicht in die Ferien gelegt werden können. Besonders brisant: Kinder aus dem St. Moritzer Ortsteil Champfèr besuchen die Primarschule in Silvaplana und unterstehenden damit dieser liberalen Praxis.
Durch die strikte Haltung des Bündner Obergerichts befürchtete die Familie negative Auswirkungen auf andere Familien und zog deshalb den Fall im September 2025 weiter ans Bundesgericht.
Kein Gehör in Lausanne, dafür eine Rechnung
Doch das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gar nicht ein, damit ist der Entscheid des Bündner Obergerichts rechtskräftig. Für die Bundesrichter war nicht ersichtlich, inwiefern der Einzelfall präjudizielle Bedeutung und dadurch für eine schweizweite Harmonisierung führen könnte.
Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass kein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bestehe, da sich dieser nur auf den Zuständigkeitsbereich ein und desselben Gemeinwesens beziehe. Für die Kinder der Gemeinde St. Moritz bedeutet dies, dass sie – je nachdem ob sie das Schulhaus in St. Moritz oder Silvaplana besuchen – ganz anderen Regeln unterstellt sind.
» Urteil des Bundesgerichts (2C_494/2025)
Während die Familie noch auf eine juristische Klärung hoffte, flatterte eine Rechnung der Gemeindeschule St. Moritz ins Haus: CHF 1’950 für 18 bzw. 21 Halbtage unbewilligter Abwesenheit – CHF 50 pro Halbtag. Diese Busse war nicht Teil des bisherigen Verfahrens und könnte nun erneut vor Gericht landen.
Was der Familie bleibt, ist die Erinnerung an eine unvergessliche Weltreise – und ein juristisches Lehrstück über die Fallstricke im Zusammenspiel von Gesetzen, behördlicher Praxis und gerichtlicher Auslegung.
Beilagen
08.11.2024 » Entscheid der Schulkommission St. Moritz
07.02.2025 » Entscheid des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement Graubünden (EKUD)
29.06.2025 » Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden (VR1 25 17)
09.10.2025 » Urteil des Bundesgerichts (2C_494/2025)
» EKUD Graubünden: Weisungen über Absenzen, Urlaub und Dispensation vom Schulunterricht
» Reglement über Absenzen und Beurlaubung der Gemeindeschule St. Moritz
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